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SHGLAS
CH-LU
§ 21 Sozialhilfegesetz (SHG) - Arten
Generelle Sozialhilfe - Institutionelle Sozialhilfe
§ 21 SHG · Arten
1. Einwohnergemeinden und Kanton können andere Träger der Sozialhilfe fördern durch
a. einmalige oder wiederkehrende Beiträge,
b. Sachhilfen und Überlassung von Sachnutzungen,
c. sonstige Dienstleistungen.