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§ 21 Sozialhilfegesetz (SHG) - Arten

Generelle Sozialhilfe - Institutionelle Sozialhilfe
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§ 21 SHG · Arten

1. Einwohnergemeinden und Kanton können andere Träger der Sozialhilfe fördern durch

a. einmalige oder wiederkehrende Beiträge,

b. Sachhilfen und Überlassung von Sachnutzungen,

c. sonstige Dienstleistungen.

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