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§ 20 Sozialhilfegesetz (SHG) - Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe

Generelle Sozialhilfe - Sozialprävention
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§ 20 SHG · Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe

1. Einwohnergemeinden und Kanton regen die Tätigkeit von freiwilligen Helferinnen und Helfern und von Selbsthilfeorganisationen in der Sozialhilfe an.

2. Sie fördern die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialhilfe.

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