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§ 2 Sozialhilfegesetz (SHG) - Ziele

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 2 SHG · Ziele

1. Mit der Sozialhilfe nach diesem Gesetz werden folgende Ziele verfolgt

a. die Verhinderung der Hilfebedürftigkeit von Menschen,

b. die Milderung und Beseitigung der Folgen ihrer Hilfebedürftigkeit,

c. die Förderung der privaten Initiative, der Eigenverantwortung und der Selbständigkeit,

d. die Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Integration.

2. Die Ziele sollen erreicht werden durch

a. die generelle Sozialhilfe,

b. die individuelle Sozialhilfe in der Form der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe sowie der Alimentenhilfen.

3. Die Wirkung der Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.

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