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§ 19 Sozialhilfegesetz (SHG) - Allgemeines

Generelle Sozialhilfe - Sozialprävention
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§ 19 SHG · Allgemeines

1. Einwohnergemeinden und Kanton klären die allgemeinen Ursachen der Hilfebedürftigkeit ab und betreiben Sozialplanung.

2. Sie informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über Sozialhilfemöglichkeiten und -angebote.

3. Sie stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und, wenn möglich, mit den andern Trägern der Sozialhilfe ab und arbeiten mit ihnen zusammen.

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