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SHGLAS
CH-LU
§ 19 Sozialhilfegesetz (SHG) - Allgemeines
Generelle Sozialhilfe - Sozialprävention
§ 19 SHG · Allgemeines
1. Einwohnergemeinden und Kanton klären die allgemeinen Ursachen der Hilfebedürftigkeit ab und betreiben Sozialplanung.
2. Sie informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über Sozialhilfemöglichkeiten und -angebote.
3. Sie stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und, wenn möglich, mit den andern Trägern der Sozialhilfe ab und arbeiten mit ihnen zusammen.