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§ 18 Sozialhilfegesetz (SHG) - Organisation des Kantons

Zuständigkeiten und Organisation
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§ 18 SHG · Organisation des Kantons

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sozialpolitik um und übt die Aufsicht über die Sozialhilfe im Kanton aus.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die für den Vollzug der Sozialhilfe, die dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig sind. Er regelt die Einzelheiten der Koordination durch Verordnung.

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