§ 17 Sozialhilfegesetz (SHG) - Organisation der Gemeinden
§ 17 SHG · Organisation der Gemeinden
1. In der Einwohnergemeinde entscheidet der Gemeinderat über die Sozialhilfe. Er kann die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an den Sozialdienst gemäss Absatz 2 oder an Dritte delegieren.
2. Jede Einwohnergemeinde führt einen Sozialdienst. Er erfüllt sämtliche Aufgaben der Sozialhilfe, für die die Einwohnergemeinde zuständig ist, und ist die Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung. Er ist insbesondere Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für hilfebedürftige Personen. Er steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.
3. Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung von Aufgaben des Sozialdienstes ganz oder teilweise einem Gemeindeverband oder Dritten übertragen. Die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung können nur zusammen übertragen werden, mit Ausnahme von grenzüberschreitenden Fällen. Der beauftragte Gemeindeverband oder Dritte sind verpflichtet, dem Gemeinderat alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren.