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§ 16 Sozialhilfegesetz (SHG) - Örtliche Zuständigkeit

Zuständigkeiten und Organisation
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§ 16 SHG · Örtliche Zuständigkeit

1. Zuständig für die Sozialhilfe ist die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.

1bis. Bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons bleibt während des ersten Monats nach dem Wegzug die bisherige Einwohnergemeinde für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständig.

2. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.

3. Ist eine offensichtlich hilfebedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Einwohnergemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgte.

4. Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.

5. Vorbehalten bleiben § 43 sowie Artikel 5 und Artikel 21 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung über die Zuständigkeit bei der Inkassohilfe und § 44 über die Zuständigkeit bei der Bevorschussung.

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