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§ 15 Sozialhilfegesetz (SHG) - Träger der Sozialhilfe

Zuständigkeiten und Organisation
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§ 15 SHG · Träger der Sozialhilfe

1. Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde.

2. Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm dieses Gesetz ausdrücklich überträgt.

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