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§ 14 Sozialhilfegesetz (SHG) - Mitsprache der Gemeinden

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 14 SHG · Mitsprache der Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind bei der Erarbeitung und Änderung von Verordnungsrecht im sie betreffenden Bereich der Sozialhilfe in geeigneter Weise beizuziehen.

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