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§ 13 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verbot der Abschiebung

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 13 SHG · Verbot der Abschiebung

1. Die Organe der Sozialhilfe dürfen eine hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 1977 nicht veranlassen, aus der Einwohnergemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, sofern es nicht im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. Für die Kostentragung bei einem Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung gilt § 36.

2. Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

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