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§ 12 Sozialhilfegesetz (SHG) - Vermittlungspflicht

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 12 SHG · Vermittlungspflicht

1. Jede kantonale oder kommunale Behörde, bei der ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt wird, ist verpflichtet, es unverzüglich an den zuständigen Sozialdienst weiterzuleiten.

2. Jede kantonale oder kommunale Behörde, die von der Hilfebedürftigkeit einer Person oder einer Familie Kenntnis hat, ist verpflichtet, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit einem Gesuch um Hilfe an den zuständigen Sozialdienst zu wenden.

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