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§ 11 Sozialhilfegesetz (SHG) - Geheimhaltungspflicht

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 11 SHG · Geheimhaltungspflicht

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, Tatsachen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 geheim zu halten.

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