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§ 10 Sozialhilfegesetz (SHG) - Anpassung

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 10 SHG · Anpassung

1. Ändern sich die Verhältnisse, haben die Organe der Sozialhilfe die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe und die Alimentenhilfen entsprechend anzupassen.

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