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SHGLAS
CH-LU
§ 1 Sozialhilfegesetz (SHG)
Geltungsbereich
§ 1 SHG
1. Das Gesetz regelt die Sozialhilfe des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie deren Verhältnis zu den anderen Trägern der Sozialhilfe.
2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zur Sozialhilfe in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.