Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
890b CH-LU

§ 9 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Ausstandsgründe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Ausstandsgründe

1. Für die Mitglieder der tripartiten Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

← § 8 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission Vorschlagsrecht § 10 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →