890b
CH-LU
§ 8 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Beschlussfassung
§ 8 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Beschlussfassung
1. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ihre Beschlüsse fällt die tripartite Kommission mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.