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§ 7 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Einberufung

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§ 7 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Einberufung

1. Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Kommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.

2. Die tripartite Kommission ist mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.

3. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

4. Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhandlungen ohne Beschlussfassung.

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