890b
CH-LU
§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Prüfung von Programmen
§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Prüfung von Programmen
1. Die tripartite Kommission überprüft zuhanden des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit die Gesuche um Beiträge an Programme für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten hinsichtlich ihrer Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft.