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§ 5 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i AVIG
§ 5 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i AVIG
1. Die tripartite Kommission erteilt ihre Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 (Zumutbarkeitserklärung für eine Arbeit, deren Entlöhnung geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes) auf Antrag des örtlich zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in der Form eines Beschlusses.
2. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum reicht die Anträge beim Sekretariat der tripartiten Kommission ein.