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890b CH-LU

§ 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Information der tripartiten Kommission

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§ 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Information der tripartiten Kommission

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sorgt dafür, dass die tripartite Kommission die für ihre Tätigkeit benötigten Informationen erhält. Die tripartite Kommission kann die Leiterinnen und Leiter der regionalen Arbeitsvermittlungszentren direkt anhören.

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