890b
CH-LU
§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Beratung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Beratung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
1. Die tripartite Kommission
a. berät die regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
b. nimmt Stellung zu deren Beratung, Weiterbildung und Vermittlung der Arbeitslosen sowie zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen,
c. unterstützt sie mit Vorschlägen.