890b
CH-LU
§ 14 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Entschädigung
§ 14 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Entschädigung
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberschaft erhalten vom Kanton Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen nach den Ansätzen der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung.
2. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt eine spezielle Rubrik, über die es die Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft budgetieren und mit dem Bund abrechnen kann.