890b
CH-LU
§ 13 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Geheimhaltung
§ 13 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Geheimhaltung
1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Präsident oder die Präsidentin Ausnahmen gestatten.