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890b CH-LU

§ 13 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Geheimhaltung

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§ 13 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Geheimhaltung

1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Präsident oder die Präsidentin Ausnahmen gestatten.

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