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890b CH-LU

§ 12 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Berichterstattung

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§ 12 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Berichterstattung

1. Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung und dem Gesundheits- und Sozialdepartement einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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