890b
CH-LU
§ 12 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Berichterstattung
§ 12 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Berichterstattung
1. Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung und dem Gesundheits- und Sozialdepartement einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.