890b
CH-LU
§ 11 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Beizug von Sachverständigen
§ 11 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Beizug von Sachverständigen
1. Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die tripartite Kommission Sachverständige beiziehen und anhören.