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890b CH-LU

§ 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Vorschlagsrecht

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§ 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Vorschlagsrecht

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde und der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern werden auf Vorschlag des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden auf Vorschlag des Verbandes Luzerner Gemeinden, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gewählt.

Vorschlagsrecht § 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission →

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