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Vorschlagsrecht

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde und der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern werden auf Vorschlag des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden auf Vorschlag des Verbandes Luzerner Gemeinden, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gewählt.

1. Die tripartite Kommission

a. berät die regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

b. nimmt Stellung zu deren Beratung, Weiterbildung und Vermittlung der Arbeitslosen sowie zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen,

c. unterstützt sie mit Vorschlägen.

1. Die tripartite Kommission analysiert die Wirtschafts- und Beschäftigungslage im Kanton Luzern. Sind zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit weitere Massnahmen erforderlich, kann sie den zuständigen kantonalen Behörden oder Amtsstellen Vorschläge unterbreiten.

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sorgt dafür, dass die tripartite Kommission die für ihre Tätigkeit benötigten Informationen erhält. Die tripartite Kommission kann die Leiterinnen und Leiter der regionalen Arbeitsvermittlungszentren direkt anhören.

1. Die tripartite Kommission erteilt ihre Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 (Zumutbarkeitserklärung für eine Arbeit, deren Entlöhnung geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes) auf Antrag des örtlich zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in der Form eines Beschlusses.

2. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum reicht die Anträge beim Sekretariat der tripartiten Kommission ein.

1. Die tripartite Kommission überprüft zuhanden des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit die Gesuche um Beiträge an Programme für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten hinsichtlich ihrer Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft.

1. Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Kommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.

2. Die tripartite Kommission ist mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.

3. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

4. Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhandlungen ohne Beschlussfassung.

1. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ihre Beschlüsse fällt die tripartite Kommission mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

1. Für die Mitglieder der tripartiten Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit besorgt das Sekretariat. Es führt insbesondere das Sitzungsprotokoll und die Geschäftskontrolle, erledigt die Korrespondenz und das Rechnungswesen und archiviert die Akten.

1. Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die tripartite Kommission Sachverständige beiziehen und anhören.

1. Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung und dem Gesundheits- und Sozialdepartement einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Präsident oder die Präsidentin Ausnahmen gestatten.

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberschaft erhalten vom Kanton Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen nach den Ansätzen der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung.

2. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt eine spezielle Rubrik, über die es die Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft budgetieren und mit dem Bund abrechnen kann.

1. Das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 2. Juli 1996 wird aufgehoben.

1. Das Reglement tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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