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CH-LU
§ 6b Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Entschädigung
Arbeitslosenhilfsfonds
§ 6b Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Entschädigung
1. Die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern für die Beitragserhebung besteht aus einer Grundpauschale von 500 Franken sowie einem variablen Anteil von 0,005 Promille der bei der jeweiligen Kasse abzurechnenden jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme.