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CH-LU
§ 6a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Überweisung der Beiträge
Arbeitslosenhilfsfonds
§ 6a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Überweisung der Beiträge
1. Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis spätestens am 30. Juni.