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§ 6a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Überweisung der Beiträge

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 6a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Überweisung der Beiträge

1. Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis spätestens am 30. Juni.

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