890a
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Arbeitgeberbeitrag
Arbeitslosenhilfsfonds
§ 6 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Arbeitgeberbeitrag
1. Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag beträgt 0,05 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist.