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§ 6 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Arbeitgeberbeitrag

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 6 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Arbeitgeberbeitrag

1. Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag beträgt 0,05 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist.

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