890a
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Tripartite Kommission
Vollzug der Arbeitslosenversicherung
§ 5 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Tripartite Kommission
1. Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren und bezeichnet das Sekretariat.