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§ 5 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Tripartite Kommission

Vollzug der Arbeitslosenversicherung
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§ 5 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Tripartite Kommission

1. Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren und bezeichnet das Sekretariat.

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