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890a CH-LU

§ 3 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Vollzug der Arbeitslosenversicherung
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§ 3 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert.

2. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit folgende Entscheide gemäss Artikel 85b AVIG

a. Sie stellen die Versicherten in der Anspruchsberechtigung ein,

1. wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art. 30 Abs. 1c AVIG),

2. wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der Arbeitsmarktbehörden nicht befolgen oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden sind, ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder diesen abbrechen (Art. 30 Abs. 1d AVIG); davon ausgenommen ist die Einstellung bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit.

b. Sie können Versicherte zum Besuch von Kursen zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung anhalten (Art. 59 ff. AVIG).

c. Sie entscheiden über Gesuche

1. * für den Besuch eines Kurses (Art. 60 Abs. 3 AVIG),

2. * für den Besuch eines Kurses von Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 59d AVIG), nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,

3. * um Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse (Art. 65-66c AVIG),

4. * um Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter (Art. 68-70 AVIG),

5. * um vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester (Art. 64a AVIG).

d. * Sie treffen Anordnungen zur Erleichterung der Beratung und Kontrolle (Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]).

e. Sie sind zuständig für die monatliche Erhebung der Kontrolldaten gemäss Artikel 23 Absatz 1 AVIV und die Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung.

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