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§ 1 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

Vollzug der Arbeitslosenversicherung
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§ 1 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982.

2. Neben der Erfüllung der ihm durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit zuständig für

a. * ...

b. die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen den privaten Stellenvermittlungen und den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

c. die Lösungssuche bei Massenentlassungen nach Artikel 335g OR,

d. * die Koordination der Tätigkeiten der tripartiten Kommission.

3. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die tripartite Kommission periodisch über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, insbesondere über das Angebot an vorübergehender Beschäftigung.

Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit § 2 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds →

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