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890 AVAHG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Zweck

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 9 AVAHG · Zweck

1. Das Sozialversicherungszentrum führt für den Kanton einen Arbeitslosenhilfsfonds.

2. Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind,

a. die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen,

b. die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder

c. * die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.

3. Auf Beiträge besteht kein Anspruch.

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