Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
890 AVAHG CH-LU

§ 6 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Tripartite Kommission

Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 AVAHG · Tripartite Kommission

1. Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.

2. Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft und der kantonalen Arbeitsmarktbehörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden zusammen.

3. Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten.

4. Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

← § 4 AVAHG Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Regierungsrat § 9 AVAHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →