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AVAHG
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
§ 4 AVAHG · Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes.
2. Sie ist dem Sozialversicherungszentrum unterstellt.
3. Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes.