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890 AVAHG CH-LU

§ 4 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern

Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
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§ 4 AVAHG · Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern

1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes.

2. Sie ist dem Sozialversicherungszentrum unterstellt.

3. Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes.

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