§ 3 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Regionale Arbeitsvermittlungszentren
§ 3 AVAHG · Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft.
1bis. Sie sind die zuständigen Behörden für die Bearbeitung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes. Sie prüfen die Anmeldung auf Vollständigkeit. Sie dürfen mittels Abrufverfahren auf die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen. Sie leiten die Unterlagen für die Bezugsberechtigung an die zuständige Arbeitslosenkasse weiter.
2. Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen.
3. Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen.
4. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert. Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums kann ihnen Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenkasse, des Arbeitsmarktes und der Gemeindearbeitsämter übertragen.