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890 AVAHG CH-LU

§ 2 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Kantonale Amtsstelle

Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
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§ 2 AVAHG · Kantonale Amtsstelle

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern gemäss dem Gesetz über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018 ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Bundesgesetz). Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit nimmt alle Aufgaben wahr, die das Bundesgesetz der kantonalen Amtsstelle überträgt. Es vollzieht diese Aufgaben selbständig und handelt in eigenem Namen. Es arbeitet mit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe des Bundesrechts zusammen.

2. Der Regierungsrat kann dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in den Bereichen Wirtschaft und Arbeit weitere Aufgaben durch Verordnung übertragen. Dazu gehören insbesondere die Vollzugsaufgaben der Kantone gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, dem Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981, dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999, dem Bundesgesetz über die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die notwendigen Vollzugs- und Kontrollorgane und legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest. Er kann den Vollzugs- und den Kontrollbehörden Entscheidungsbefugnisse einräumen. Die Vollzugs- und die Kontrollbehörden vollziehen ihre Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

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