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890 AVAHG CH-LU

§ 17a Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2022

Verwaltungsrechtspflege
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§ 17a AVAHG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2022

1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes vom 24. Oktober 2022 hängigen Einsprachen gegen Verfügungen, die von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen wurden, werden von der kantonalen Amtsstelle gemäss § 2 entschieden.

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