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890 AVAHG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Rechtsschutz

Verwaltungsrechtspflege
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§ 16 AVAHG · Rechtsschutz

1. Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Bei Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren ist die Einsprache bei der kantonalen Amtsstelle gemäss § 2 zu erheben.

2. Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

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