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AVAHG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Rechtsschutz
Verwaltungsrechtspflege
§ 16 AVAHG · Rechtsschutz
1. Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Bei Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren ist die Einsprache bei der kantonalen Amtsstelle gemäss § 2 zu erheben.
2. Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.