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890 AVAHG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Erhebung der Beiträge

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 14 AVAHG · Erhebung der Beiträge

1. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen erheben die Arbeitgeberbeiträge für den Arbeitslosenhilfsfonds gleichzeitig mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Finanzierung der Familienzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erhebt die Ausgleichskasse Luzern die Arbeitgeberbeiträge. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen informieren die Ausgleichskasse Luzern bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres über die erhobenen Beiträge und überweisen ihr die eingegangenen Beiträge.

2. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und die Ausgleichskasse Luzern lassen sich die Richtigkeit der erhobenen Beiträge gemäss Absatz 1 jährlich durch ihre Revisionsstelle bestätigen. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen teilen der Ausgleichskasse Luzern das Ergebnis der Revision bis spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres mit.

3. Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin. Sie erstellt für das Sozialversicherungszentrum jährlich eine Beitragsabrechnung.

4. Die Kosten, die aus der Beitragserhebung entstehen, werden dem Arbeitslosenhilfsfonds belastet.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere den Termin gemäss Absatz 3 und die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern.

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