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890 AVAHG CH-LU

§ 12 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Beitragspflicht und Höhe der Beiträge

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 12 AVAHG · Beitragspflicht und Höhe der Beiträge

1. Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die dem Kantonalen Familienzulagengesetz vom 8. September 2008 unterstehen oder die der Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten haben.

2. Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag darf 0,1 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist, nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz durch Verordnung fest.

3. Übersteigen die Reserven des Arbeitslosenhilfsfonds 80 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt die zuständige Kommission dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie die Erhöhung des Beitragssatzes.

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