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890 AVAHG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Äufnung des Fonds

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 11 AVAHG · Äufnung des Fonds

1. Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch

a. Beiträge der Arbeitgeberschaft,

b. Verzinsung des Fonds,

c. besondere Zuwendungen.

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