890
AVAHG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Äufnung des Fonds
Arbeitslosenhilfsfonds
§ 11 AVAHG · Äufnung des Fonds
1. Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch
a. Beiträge der Arbeitgeberschaft,
b. Verzinsung des Fonds,
c. besondere Zuwendungen.