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890 AVAHG CH-LU

§ 10 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Ausrichtung von Beiträgen

Arbeitslosenhilfsfonds
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§ 10 AVAHG · Ausrichtung von Beiträgen

1. Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat.

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