890
AVAHG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Ausrichtung von Beiträgen
Arbeitslosenhilfsfonds
§ 10 AVAHG · Ausrichtung von Beiträgen
1. Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat.