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AVAHG
CH-LU
§ 1 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Regierungsrat
Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
§ 1 AVAHG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.