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890 AVAHG CH-LU

§ 1 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) - Regierungsrat

Vollzug der Arbeitslosenversicherung - Organe und Aufgaben
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§ 1 AVAHG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.

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