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887a KiBeVOGEn CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Berichterstattung der Gemeinden mit höheren Qualitätsstandards

Bewilligung und Aufsicht - Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen
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§ 9 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Berichterstattung der Gemeinden mit höheren Qualitätsstandards

1. Gemeinden, die gemäss den §§ 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 des Gesetzes die Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit über die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten ausüben, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft jeweils eine Kopie der erteilten Bewilligung sowie allfälliger Auflagen zuzustellen und jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten.

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