887a
KiBeVOGEn
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Bewilligung und Aufsicht
Bewilligung und Aufsicht - Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen
§ 8 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Bewilligung und Aufsicht
1. Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte wird der verantwortlichen Leitung und einer allfälligen Trägerschaft gemeinsam erteilt.
2. Die Bewilligung zur Führung einer privaten Tagesfamilienorganisation wird der Trägerschaft erteilt.
3. Die zuständige Behörde überprüft regelmässig vor Ort die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Besuche bei den Kindertagestätten finden mindestens alle zwei, bei den Tagesfamilienorganisationen mindestens alle vier Jahre statt.