887a
KiBeVOGEn
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Bewilligungsgesuch
Bewilligung und Aufsicht - Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen
§ 7 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Bewilligungsgesuch
1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer privaten Tagesfamilienorganisation ist von der Trägerschaft und der verantwortlichen Leitung gemeinsam, mindestens vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2. Es hat mindestens die Angaben gemäss Artikel 14 beziehungsweise Artikel 20b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 zu enthalten.