§ 6 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Tagesfamilien
§ 6 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Tagesfamilien
1. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Tagesfamilienorganisation und der diesen angeschlossenen Tagesfamilien dividiert durch die geleisteten Betreuungsstunden.
2. Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus
a. Personalkosten für die Betreuungs- und Vermittlungspersonen, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten,
b. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung,
c. Miet- und Infrastrukturkosten, inklusive Nebenkosten, Einrichtungs- und Unterhaltskosten sowie
d. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.
3. Die Anpassung und die Neuberechnung der Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie erfolgen gemäss § 5 Absatz 3.