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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Kindertagesstätten

Standardkosten
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§ 5 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Kindertagesstätten

1. Die Standardkosten für Kindertagesstätten berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Kindertagesstätten dividiert durch die Anzahl Betreuungsplätze bei einer Auslastung von 85 Prozent und 240 Betreuungstagen. Nicht berücksichtigt werden die Mehrkosten aus über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehenden kommunalen Qualitätsstandards.

2. Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus

a. Personalkosten für die unterschiedlichen Personalkategorien gemäss Betreuungsschlüssel sowie für Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten,

b. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung,

c. Mietkosten, inklusive Nebenkosten sowie Einrichtungs- und Unterhaltskosten,

d. Verpflegungskosten bestehend aus Personal- und Lebensmittelkosten sowie

e. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Spiel- und Haushaltsmaterial, Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.

3. Die Standardkosten für Kindertagesstätten werden jährlich an die Besoldungsentwicklung des Verwaltungspersonals angepasst und alle zwei Jahre von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft neu berechnet.

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